Vereinssatzung Stand 2011

V E R E I N S S A T Z U N G

K I R M E S G E S E L L S C H A F T   K E S S E L H E I M   1 9 2 2   e.  V.

 

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Kirmesgesellschaft St. Martin Kesselheim (e.V.) gegründet 1922 (kurz genannt KGK).

Der Verein hat seinen Sitz in 56070 Koblenz-Kesselheim.

 

§2

Zweck des Vereins

Die KGK bezweckt die Pflege und Erhaltung der traditionellen Kesselheimer Kirmes. Die Tätigkeit der KGK ist gemeinnützig. Sie wird nicht zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübt. Die KGK ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§3

Erwerb der Rechtsfähigkeit

Der Verein soll zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden, um durch die Eintragung Rechtsfähigkeit zu erlangen.

 

§4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person beiderlei Geschlechts werden. Über die Aufnahme als Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Dem Verein gehören an:

a)         aktive Mitglieder        (Vorstand und Arbeitskreis)

b)        inaktive Mitglieder

c)         Ehrenmitglieder

Zu a)   Aktives Mitglied kann jeder werden, der sich an den Vorbereitungsarbeiten und an der Kirmes beteiligt.

Zu b)   Inaktives Mitglied ist diejenige Person, die die KGK durch den jährlichen Mitgliedsbeitrag fördert, aber nicht aktiv an der Arbeit der KGK Beteiligt ist.

Zu c)   Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied werden, das mindestens 10 Jahre dem Verein angehört, sowie das 60. Lebensjahr vollendet hat.

In Ausnahmefällen kann von der Altersgrenze abgesehen werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch den Tod.

Wer durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Die nächste Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung muss den Beschluss bestätigen.

Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen.

 

§ 5

Rechten und Pflichten

a)         Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

b)        Das Stimmrecht kann nur persönlich d. h. nicht in Abwesenheit wahrgenommen werden.

c)         Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand, durch persönlich schriftliche Einladung und in der Tagespresse. Zwischen dem Tag der

schriftlichen Einberufung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mind. 8 Tagen liegen.

d)        Die Mitglieder haben das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese 25% der Mitglieder wünschen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand einzurichten.

e)         Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren.

 

 

§ 6

Beitragspflicht

a)         Die Mitglieder haben jährliche Beiträge zu zahlen, deren Höhe von den Anwesenden mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.

b)        Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

c)         Die Beiträge sind bis 31. März eines Jahres zu entrichten.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a)         der Vorstand;

b)        der Arbeitskreis;

c)         die Mitgliederversammlung;

d)        die Kassenprüfer

Zu a)   Der Vorstand setzt sich zusammen aus

dem 1. Vorsitzenden und/oder Kirmespräsidenten;

dem 2. Vorsitzenden;

dem 1. Kassierer;

dem 2. Kassierer;

dem 1. Schriftführer;

dem 2. Schriftführer;

und ggf.

dem Fähnrich;

dem 1. Beisitzer;

dem 2. Beisitzer;

Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Jeder alleine von ihnen ist vertretungsberechtigt.

Der Gerichtsstand ist Koblenz.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Erklärt innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt, so wird dieses Amt durch den Vorstand übernommen.

Ausgenommen von dieser Regelung ist der 1. Kassierer Erklärt dieser seinen Rücktritt, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Ein durch die gewählten Kassenprüfer geprüfter Abschlussbericht muss der Veranstaltung vorgelegt werden und Entlastung beantragt werden.

Die Verwaltung der Kasse obliegt dann bis zur nächsten Jahreshauptversammlung dem 2. Kassierer.

Dem Vorstand obliegt die Regelung verwaltungsmäßiger Arbeit. Er überwacht die Einhaltung der Satzung und ist den Mitgliedern verantwortlich. Der Geschäftsbericht sowie der geprüfte Kassenbericht sind zur Jahreshauptversammlung vorzulegen.

§ 8

Mitgliederversammlung

a)         Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet alljährlich nach der Kirmes spätestens im Januar statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Jedes Mitglied erhält eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung.

b)        Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende

c)         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Abstimmung der Mitgliederversammlung erfolgt dann geheim, wenn mindestens ein Stimmberechtigter dies beantragt.

d)        Für die Vorstandsentlastung und Neuwahl wird ein Wahlleiter mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer der Wahlverhandlung gewählt.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr.

e)         Regelmäßige Punkte der Tagesordnung bei der Jahreshauptversammlung sind:

  1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
  2. Feststellung der Anwesenheit und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Feststellung der Tagesordnung
  4. Jahresbericht des Schriftführers
  5. Kassenbericht und Kassenprüfbericht
  6. Entlastung des alten Vorstandes und Neuwahl des Vorstandes
  7. Wahl von zwei Kassenprüfern

f)         Bei Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

Außerordentliche Versammlungen können auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden.

g)         Die schriftliche Protokollierung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Schriftführer oder dessen Vertreter.

h)        Das Protokoll wird vom Schriftführer und vom Versammlungsgleiter unterzeichnet.

§ 9

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt

„Auflösung des Vereins“

stehen.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zum Zwecke der Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen hat, oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von 25% der Mitglieder des Vereins schriftlicher Art angefordert wurde.

In diesen Fällen hat der Vorstand die Einberufung binnen einer Frist von 14 Tagen vorzunehmen.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens, welches nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf.

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