Rhein-Zeitung vom 08.08.2001

 
Zwei Eilanträge gegen Zementmahlwerk abgelehnt
Verwaltungsgericht: Vorzeitiger Baubeginn im Koblenzer Rheinhafen ist zulässig - Silos seien mehr als 200 Meter entfernt
 

KOBLENZ. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Eilanträge zweier Grundstückseigentümer gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns des Zementmahlwerks in Koblenz- Kesselheim abgelehnt.

Eine Firma hatte für den Neubau einer solchen Anlage auf einem Grundstück nahe dem Koblenzer Rheinhafen die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt. Da das Genehmigungsverfahren längere Zeit in Anspruch nimmt, stellte das Unternehmen bei der Stadt Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Baubeginns; insbesondere sollten zwei Silos bereits fertig gestellt werden.

Koblenz sagte Ja, nachdem sich das Unternehmen dazu verpflichtet hatte, bei Rücknahme der Genehmigung den früheren Zustand wiederherzustellen und alle Schäden zu ersetzen.

Die Klagenden befürch(te)ten Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität, da von dem Werk Geruchs- und Lärmbelästigungen künftig ausgingen.

Die Richter stellten klar, dass die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns die endgültige Genehmigung des Projektes nicht vorwegnehme. Deshalb habe der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ausdrücklich vorgesehen, dass der Unternehmer sich zum Einsatz aller bis zur endgültigen Entscheidung durch die Anlage entstandenen Schäden sowie zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichten müsse, falls die endgültige Genehmigung nicht erfolge.

Vor diesem Hintergrund seien nachbarschützende Rechte der Antragsteller offensichtlich nicht verletzt. Da die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns keine Bindungswirkung für den zukünftigen Betrieb der Anlage entfalte, könnten die Antragsteller in diesem Verfahren mit ihren Einwendungen, das Werk verursache schädliche Immissionen und füge sich nicht in die Umgebung ein, nicht durchdringen.

Im Übrigen könne von einer "erdrückenden Wirkung" der Silos keine Rede sein, weil die maximal 40 Meter hohen Silos über 200 Meter von den Wohnhäusern der Antragsteller entfernt seien.

 Beschlüsse vom 1. August; Az.: 1 L 1517/01.KO und 1 L 1585/01.KO; nicht rechtskräftig.

Rhein-Zeitung - Ausgabe Koblenz Stadt vom 08.08.2001, Seite 17.

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