Rhein-Zeitung vom 06.07.2002

Staub darf nicht die Hauptrolle spielen
Zementmahlwerk: Stadt muss Rechtsauffassung des Gerichtes beachten

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Stadt Koblenz verpflichtet, über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des umstrittenen Zementmahlwerks im Industriegebiet Wallersheim zu entscheiden. Dabei hat die Stadt die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten, wonach von der Anlage insbesondere keine unzumutbaren Staubimmissionen zu erwarten sind.

KOBLENZ. Die Klägerin (Zementmahlwerk) hatte bei der beklagten Stadt (Koblenz) im Februar 2001 Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt, um auf mehreren von den Stadtwerken Koblenz gemieteten Grundstücken eine Zementmahlanlage zu betreiben. Die Erteilung der Genehmigung verzögerte sich u.a. deshalb, weil die Anlage über Teilen des Wendehammers der Fritz-Ludwig-Straße errichtet werden sollte, der im einschlägigen Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzt und auch für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Koblenz erteilte die Genehmigung nicht, weil sie ein weiteres Sachverständigengutachten wegen der zu erwartenden Staubimmissionen für notwendig hält und weil die Entwidmung der von der Anlage in Anspruch genommenen Straßenflächen noch aussteht. Darauf erhob die Klägerin Untätigkeitsklage.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage nur teilweise statt und verpflichtete die Stadt, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Nach Auffassung der Koblenzer Richter sind die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren vorgesehenen Fristen längst abgelaufen, so dass die Klägerin Anspruch auf eine Entscheidung hat. Allerdings könne - so das Gericht - die Beklagte nicht zur Genehmigungserteilung verpflichtet werden, weil eine der Stadt vorbehaltene Ermessensentscheidung noch ausstehe. Bei der Bescheidung der Klägerin habe die Stadt jedoch folgende Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten:

Die Voraussetzungen zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lägen vor. Insbesondere gingen von der Anlage keine Nachteile oder Belästigungen aus, die für die Nachbarschaft unzumutbar seien. Diese Einschätzung stützte sich maßgeblich auf die vorgelegten TÜV-Gutachten, wonach von der Anlage nur geringfügige Immissionen ausgingen. Sie seien aber in einer Umgebung mit Binnenhafen und Industriegebiet hinzunehmen. Dies gelte hier um so mehr, weil Koblenz in der Vergangenheit keine planerischen Maßnahmen ergriffen habe, um den Betrieb der Beigeladenen (Corus) vor der Ansiedlung solcher Unternehmen zu schützen, die auf Grund ihrer Nutzung in eine Konfliktsituation kommen können. Darüber hinaus sei es ohne Bedeutung, dass die von der geplanten Anlage in Anspruch zu nehmende Straßenfläche der Fritz-Ludwig-Straße noch nicht entwidmet sei.

Beim OVG Rheinland-Pfalz ist Berufung möglich.

Urteil vom 2. Juli 2002, Az.: 1 K 3035/01.KO; nicht rechtskräftig
 

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