Anfrage
der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Koblenz, den 8.6.2001
Vorlage
Punkt 39 ö.S.
der Sitzung des Stadtrates am 21.6.2001
Anfrage
Fraktion:
Bündnis 90/DIE GRÜNEN
betr.
Zementmahlwerk Kesselheim
Wie bereits aus
der Presse zu entnehmen war, sorgt die
Errichtung eine
Zementmahlwerks auf der nördlichen Hafenspitze bei der Bevölkerung des
Stadtteiles Kesselheim für eine erhebliche Unruhe.
Es besteht die
Befürchtung, dass nicht alle immissionsschutzrelevanten
und
nachbarschaftsrechtlichen Belange im laufenden Genehmigungsverfahren ausreichend
berücksichtigt werden, vor allem weil es sich hier um ein
vereinfachtes
d.h. nicht öffentliches Verfahren handelt. Um eine sachliche Diskussion führen
zu können fragen wir daher:
1. Berücksichtigt
die Stadt Koblenz bei der Genehmigungserteilung für das Zementmahlwerk auf der
nördlichen Hafenspitze in ausreichendem
Maße, dass der
Ortsteil Kesselheim den mit Abstand höchsten Lärm-, Staub- u.
Geruchsimmissionen von ganz Koblenz ausgesetzt ist, und darum jede weitere
Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben abzuwägen ist?
2. Ist bereits
im Antragsverfahren gewährleistet, dass alle
geforderten
immissionsschutzrelevanten Werte einhaltbar sind?
3. Von welchen
Fachbehörden wurden für das Genehmigungsverfahren
Stellungnahmen
angefordert und wie sehen diese aus?
4. Werden die
darin ausgesprochenen Empfehlungen im Genehmigungsverfahren ausnahmslos
umgesetzt?
5. Wie groß
muss der laut Abstandserlass erforderliche Abstand
einer solchen
Anlage zur angrenzenden Wohnbebauung sein und wird dieser Abstand eingehalten?
6. Wie lässt
sich die Lärmimmission der Kugelmühle des Zementmahlwerks von 95 - 100 dB(A)
mit dem angrenzenden WA-Gebiet vereinbaren?
7. Wurden die für
ein WA-Gebiet erforderlichen Zuschläge (TA-Lärm) berücksichtigt?
8. In welcher Höhe
befindet sich die größte Abstrahlfläche des Lärms?
9. Ist die
bereits erstellte Lärmschutzwand auch für diese Lärmimmission ausreichend
dimensioniert?
10. Wie hoch
sind die zu erwartenden Jahrestonnenmengen?
11. Welche
Betriebszeiten sind für das Zementmahlwerk vorgesehen?
12. Welche
Betriebszeiten sind für Verladung und Umschlag auf LKW, Schiene oder Schiff
vorgesehen?
13. Warum soll
eine Umwidmung des jetzigen WA-Gebiets (Bebauungsplan 280) in ein MI-Gebiet
erfolgen mit einer dann um fünf dB(A) erhöhten zulässigen Lärmimmission, was
für das menschliche Ohr eine Verdoppelung der Lautstärke bedeutet?
14. Ist daher
nicht der Standort für ein Zementmahlwerk ungeeignet?
gez. Hans-Peter
Ackermann
Fraktionsvorsitzender
Antwort
der Stadtverwaltung Koblenz zur Anfrage der Bündnis90/Die GRÜNEN
DOB
Koblenz, 21.06.2001
Amt:
36/Umweltamt
Tel.: 1501
Antwort zu
ANFRAGE
Der
STADTRATSSITZUNG am 21.06.2001
Punkt 39 ö.S.
Betr.:
Zementmahlwerk Kesselheim
1.
Verteiler
a) Herrn Oberbürgermeister
Dr. Schulte-Wissermann
b) Amt
l0/Sitzungsdienst in 13 facher Ausfertigung
c)
II
Antwort
Die Anfrage
wird wie folgt beantwortet:
Zementmahlwerk Kesselheim
Anfrage Bündnis 90/ Die Grünen
1.
Das Hafengebiet weist industrielle Nutzungen auf. Wenn im Rahmen des
Genehmigungsantrages nach BImSch nachgewiesen wird, dass die entsprechenden
Grenzwerte eingehalten werden, muss eine Genehmigung erteilt werden. Abwägungsentscheidungen
stehen der Genehmigungsbehörde nicht zu.
2.
Dies wird seitens der Gewerbeaufsicht als zuständige
technische
Fachbehörde gewährleistet. Sie erhält die Antragsunterlagen zur genauen Prüfung
und gibt hierzu eine fachtechnische Stellungnahme ab, die in die Genehmigung
einfließt.
3.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden folgende Fachbehörden/-ämter
zur Stellungnahme aufgefordert:
SGD Nord ,
Regionalstelle Gewerbeaufsicht / Staatliches
Gewerbeaufsichtsamt/ Amt für Brand- und Katastrophenschutz/ Planungsamt/
Bauaufsichtsamt/ Untere Wasserbehörde/ Untere Landespflegebehörde ggf auch
Altlastenabteilung.
Die vorgelegten
Stellungnahmen bescheinigen, dass keine Bedenken hinsichtlich dem Vorhaben
bestehen.
4.
Im Rahmen der vorgelegten Stellungnahmen werden zum Teil
Nebenbestimmungen/Auflagen
aus den entsprechenden Fachbereichen
gefordert, die
alle Bestandteil des späteren Genehmigungsbescheides sind.
5.
Zementmahlanlagen gehören zur Abstandsklasse V. Der Abstand beträgt 300
m. Dieser ist eingehalten.
6.
Durch Gutachten des Büros Pies sind die entsprechenden Auflagen
formuliert, so dass der Betrieb gesetzeskonform erfolgen kann.
7.
Die erforderlichen Zuschläge wurden berücksichtigt.
8.
Hierzu liegt noch keine Information vor. Diese wird im
endgültigen
Genehmigungsverfahren behandelt. Bislang wurden lediglich 2
Anträge auf
vorzeitigen Baubeginn (für Erdarbeiten, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und
die beiden Silos) seitens der Genehmigungsbehörde beschieden.
9.
Die Lärmschutzwand ist dimensioniert im Hinblick auf den
Schallleistungspegel
einer Hafen- und Industrienutzung.
10.
Gemäß Antragsunterlagen: 300.000 t / p.a. Verpflichtung gemäß
Vertrag mit
Stadtwerken rd. 250.000 t.
11.
Der normale
Produktionsablauf erfolgt in 3 Schichten an Werktagen durch jeweils 3
Mitarbeiter (in der Nachtschicht 2 Mitarbeiter).
12.
Zeiten gemäß Antragsunterlagen:
Schiff:
6.00 Uhr -22.00 Uhr an Werktagen
Eisenbahn:
6.00 Uhr -22.00 Uhr an Werktagen
LKW:
6.00 Uhr -22.00 Uhr an Werktagen
13.
Es erfolgt keine Umwidmung. Die beabsichtigte Festsetzung erfolgt
aufgrund der Einschätzung des OVG Koblenz vom 04.01.1996, das dem Gebiet eine
Gemengelagenqualität zwischen Wohnung - Gewerbe zugemessen hat. Der Bereich
kann wegen der Gemengelagesituation nicht als allgemeines Wohngebiet im Sinne
der Baunutzungsverordnung eingestuft werden.
14.
Nein! S. hierzu Antwort zu Nr.1.