Anfrage "Die Grünen"

 

Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN

Koblenz, den 8.6.2001

Vorlage

Punkt 39 ö.S. der Sitzung des Stadtrates am 21.6.2001

Anfrage

 

Fraktion:            Bündnis 90/DIE GRÜNEN

betr.  Zementmahlwerk Kesselheim

 

Wie bereits aus der Presse zu entnehmen war, sorgt die

Errichtung eine Zementmahlwerks auf der nördlichen Hafenspitze bei der Bevölkerung des Stadtteiles Kesselheim für eine erhebliche Unruhe.

Es besteht die Befürchtung, dass nicht alle immissionsschutzrelevanten

und nachbarschaftsrechtlichen Belange im laufenden Genehmigungsverfahren ausreichend berücksichtigt werden, vor allem weil es sich hier um ein

vereinfachtes d.h. nicht öffentliches Verfahren handelt. Um eine sachliche Diskussion führen zu können fragen wir daher:

 

1. Berücksichtigt die Stadt Koblenz bei der Genehmigungserteilung für das Zementmahlwerk auf der nördlichen Hafenspitze in ausreichendem

Maße, dass der Ortsteil Kesselheim den mit Abstand höchsten Lärm-, Staub- u. Geruchsimmissionen von ganz Koblenz ausgesetzt ist, und darum jede weitere Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben abzuwägen ist?

 

2. Ist bereits im Antragsverfahren gewährleistet, dass alle

geforderten immissionsschutzrelevanten Werte einhaltbar sind?

 

3. Von welchen Fachbehörden wurden für das Genehmigungsverfahren

Stellungnahmen angefordert und wie sehen diese aus?

 

4. Werden die darin ausgesprochenen Empfehlungen im Genehmigungsverfahren ausnahmslos umgesetzt?

 

5. Wie groß muss der laut Abstandserlass erforderliche Abstand

einer solchen Anlage zur angrenzenden Wohnbebauung sein und wird dieser Abstand eingehalten?

 

6. Wie lässt sich die Lärmimmission der Kugelmühle des Zementmahlwerks von 95 - 100 dB(A) mit dem angrenzenden WA-Gebiet vereinbaren?

 

7. Wurden die für ein WA-Gebiet erforderlichen Zuschläge (TA-Lärm) berücksichtigt?

 

8. In welcher Höhe befindet sich die größte Abstrahlfläche des Lärms?

 

9. Ist die bereits erstellte Lärmschutzwand auch für diese Lärmimmission ausreichend dimensioniert?

 

10. Wie hoch sind die zu erwartenden Jahrestonnenmengen?

 

11. Welche Betriebszeiten sind für das Zementmahlwerk vorgesehen?

 

12. Welche Betriebszeiten sind für Verladung und Umschlag auf LKW, Schiene oder Schiff vorgesehen?

 

13. Warum soll eine Umwidmung des jetzigen WA-Gebiets (Bebauungsplan 280) in ein MI-Gebiet erfolgen mit einer dann um fünf dB(A) erhöhten zulässigen Lärmimmission, was für das menschliche Ohr eine Verdoppelung der Lautstärke bedeutet?

 

14. Ist daher nicht der Standort für ein Zementmahlwerk ungeeignet?

 

gez. Hans-Peter Ackermann

Fraktionsvorsitzender

 


Antwort der Stadtverwaltung Koblenz zur Anfrage der Bündnis90/Die GRÜNEN

 

DOB                                                                                       Koblenz, 21.06.2001

Amt: 36/Umweltamt                                                            Tel.:   1501

 

Antwort zu ANFRAGE 

Der STADTRATSSITZUNG am 21.06.2001    Punkt 39 ö.S.

 

Betr.: Zementmahlwerk Kesselheim

 

1.            Verteiler

a) Herrn Oberbürgermeister Dr. Schulte-Wissermann

b) Amt l0/Sitzungsdienst in 13 facher Ausfertigung

c)

II          Antwort           

 

Die Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

Zementmahlwerk Kesselheim

Anfrage Bündnis 90/ Die Grünen

 

1.         Das Hafengebiet weist industrielle Nutzungen auf. Wenn im Rahmen des Genehmigungsantrages nach BImSch nachgewiesen wird, dass die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden, muss eine Genehmigung erteilt werden. Abwägungsentscheidungen stehen der Genehmigungsbehörde nicht zu.

 

2.         Dies wird seitens der Gewerbeaufsicht als zuständige

technische Fachbehörde gewährleistet. Sie erhält die Antragsunterlagen zur genauen Prüfung und gibt hierzu eine fachtechnische Stellungnahme ab, die in die Genehmigung einfließt.

 

3.         Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden folgende Fachbehörden/-ämter zur Stellungnahme aufgefordert:

 

SGD Nord , Regionalstelle Gewerbeaufsicht / Staatliches  Gewerbeaufsichtsamt/ Amt für Brand- und Katastrophenschutz/ Planungsamt/ Bauaufsichtsamt/ Untere Wasserbehörde/ Untere Landespflegebehörde ggf auch Altlastenabteilung.

 

Die vorgelegten Stellungnahmen bescheinigen, dass keine Bedenken hinsichtlich dem Vorhaben bestehen.

 

4.         Im Rahmen der vorgelegten Stellungnahmen werden zum Teil

Nebenbestimmungen/Auflagen aus den entsprechenden Fachbereichen

gefordert, die alle Bestandteil des späteren Genehmigungsbescheides sind.

 

5.            Zementmahlanlagen gehören zur Abstandsklasse V. Der Abstand beträgt 300 m. Dieser ist eingehalten.

 

6.         Durch Gutachten des Büros Pies sind die entsprechenden Auflagen formuliert, so dass der Betrieb gesetzeskonform erfolgen kann.

 

7.         Die erforderlichen Zuschläge wurden berücksichtigt.

 

8.         Hierzu liegt noch keine Information vor. Diese wird im

endgültigen Genehmigungsverfahren behandelt. Bislang wurden lediglich 2

Anträge auf vorzeitigen Baubeginn (für Erdarbeiten, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und die beiden Silos) seitens der Genehmigungsbehörde beschieden.

 

9.         Die Lärmschutzwand ist dimensioniert im Hinblick auf den

Schallleistungspegel einer Hafen- und Industrienutzung.

 

10.       Gemäß Antragsunterlagen: 300.000 t / p.a. Verpflichtung gemäß

Vertrag mit Stadtwerken rd. 250.000 t.

 

11.              Der normale Produktionsablauf erfolgt in 3 Schichten an Werktagen durch jeweils 3 Mitarbeiter (in der Nachtschicht 2 Mitarbeiter).

 

12.       Zeiten gemäß Antragsunterlagen:

Schiff:              6.00 Uhr -22.00 Uhr an Werktagen

Eisenbahn:                 6.00 Uhr -22.00 Uhr an Werktagen

LKW:                          6.00 Uhr -22.00 Uhr an Werktagen

 

13.       Es erfolgt keine Umwidmung. Die beabsichtigte Festsetzung erfolgt aufgrund der Einschätzung des OVG Koblenz vom 04.01.1996, das dem Gebiet eine Gemengelagenqualität zwischen Wohnung - Gewerbe zugemessen hat. Der Bereich kann wegen der Gemengelagesituation nicht als allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung eingestuft werden.

 

14.       Nein! S. hierzu Antwort zu Nr.1.

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