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Die Satzung
beschlossen am: 16. Januar 2004 eingetragen beim Amtsgericht Koblenz
am 22. Oktober 2004 INHALT: § 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr § 2 Zweck, Ziele und Grundsätze § 3 Mitgliedschaft § 4 Rechte und Pflichten § 5 Beiträge § 6 Beendigung der Mitgliedschaft § 7 Stimmberechtigung und Wählbarkeit § 8 Vereinsorgane § 9 Beschlussfähigkeit § 10 Mitgliederversammlung § 11 Vorstand § 12
Erweiterter Vorstand § 13 Dirigent § 14 Ehrungen § 15 Auflösung des Vereins § 16 Inkrafttreten § 1
Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr 1. Der im Juli 1865
gegründete Verein führt den Namen „Männergesangverein 1865 Kesselheim“ e.V. 2. Er hat seinen
Sitz in Koblenz-Kesselheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Koblenz eingetragen. 3. Er ist Mitglied
im Sängerkreis Koblenz, dem Sängerbund Rheinland-Pfalz e.V. und dem Deutschen
Sängerbund e.V. 4. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. 5. Gerichtsstand des
Vereins ist Koblenz
§ 2
Zweck, Ziele und Grundsätze 1. Zweck des Vereines ist nach den
Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität die Pflege des Liedgutes
und des Chorgesanges. 2. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. 3. Der Verein ist
überparteilich. Seine Mitglieder sind zur gegenseitigen Achtung der
politischen, rassischen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen
verpflichtet. 4. Der Verein
erfüllt seine Aufgaben durch Abhalten von Chorproben, regelmäßigen Auftritten
bei entsprechenden Gesangsveranstaltungen,
§ 3
Mitgliedschaft a) aktiven Mitgliedern b) inaktiven Mitgliedern c)
Ehrenmitgliedern 2. Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden. 3. Mitglieder bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten als Jugendliche. 4. Ehrenmitglieder
werden nach § 14 ernannt. 5. Der Erwerb der
Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlicher Beitrittserklärung. Über den
Beitritt entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist
möglich. § 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder
genießen alle Rechte und übernehmen alle Pflichten, die sich aus der Satzung
ergeben. 3. Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Grundsätze des Vereins zu wahren, seine Interessen zu
fördern, Satzungen und Beschlüsse 4. Sie haben die
Weisungen der Organe zu beachten. 5. Wird vorsätzlich
oder grobfahrlässig Vereinsvermögen geschädigt, oder geht es verloren, kann
der Schädigende auf
§ 5
Beiträge 1. Die
Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des satzungsgemäßen Beitrages. 2. Die Beiträge und
der Zahlungsmodus werden von der Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung festgesetzt. Der Beitrag ist eine Bringschuld. 3. Der Vorstand kann
in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag den Beitrag ganz oder teilweise
stunden oder erlassen. 4. Jugendliche
Mitglieder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der
Beitragsleistung befreit. 5. Über die Anlage
des Vermögens und der Erträge entscheidet der erweiterte Vorstand. § 6
Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
Austritt oder Ausschluss. 2. Der freiwillige
Austritt ist unter Beachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni
oder zum 31. Dezember eines Jahres zulässig. 3. Ein Mitglied kann
durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden: 4. Der Ausschluss
bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
§ 7
Stimmberechtigung und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2. Wählbar sind alle
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen mindestens ein
Jahr lang dem Verein angehören. § 8
Vereinsorgane
2. Zu Sitzungen des
Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden dessen Mitglieder mündlich
oder schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen. § 9
Beschlussfähigkeit 1. Jede Versammlung
eines Organs (außer Vorstand und erweiterter Vorstand) ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig, 2. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3. Enthaltungen bleiben
außer Ansatz. § 10
Mitgliederversammlung 1. Die
Mitgliederversammlung findet jeweils in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres statt. 2. Der Zeitpunkt und
die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern mindestens
drei Wochen vorher schriftlich, oder durch die Rhein-Zeitung, bekannt gegeben
werden. 3. Der 1.
Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es der
Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Viertel 4. Die
Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: 5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den erweiterten Vorstand nach Vorgaben der §§ 11 und 12, sowie zwei Kassenprüfer. 6. Über die
Mitgliederversammlung ist eine Teilnehmerliste und ein Protokoll zu führen,
das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 11
Vorstand 1. Der Vorstand
besteht aus dem 1. Schriftführer 2. Schriftführer 1. Schatzmeister 2. Schatzmeister 2. Die
Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei
Jahre gewählt, und zwar die in Abs. (1) mit 1. bezeichneten
Vorstandsmitglieder in jedem ungeraden 3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beauftragt der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson. 4. Der Vorstand
hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen, die Interessen des
Vereins gewissenhaft wahrzunehmen, das Einhalten der Satzung zu überwachen 5. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Zur
Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des 1. oder 2. Vorsitzenden
erforderlich. 6. Der 1. Und
der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum
Verein wird 7. Der 1.
Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, zieht die Vereinsbeiträge ein und
leistet die vom Vorstand genehmigten Zahlungen. § 12 Erweiterter Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören an: der Archivar drei aktive Mitglieder zwei inaktive Mitglieder 2. Die aktiven Mitglieder werden in ungeraden, die inaktiven in geraden Jahren gewählt. 3. Sie
unterstützen und beraten den Vorstand bei seiner Arbeit. § 13
Dirigent Der Dirigent wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Chor
für die musikalische Leitung des Chores bestellt. Er ist mit dem Vorstand für
die musikalischen Belange des Vereins verantwortlich. § 14
Ehrungen 1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Auszeichnungen oder durch Ernennungen zum Ehrenmitglied gewürdigt werden. 2. Als
Auszeichnung wird die Ehrennadel in Silber oder Gold verliehen werden. 3. Zum
Ehrenmitglied kann ernannt werden: 4. Die
Auszeichnungen und Ehrungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle
Mitglieder. 5. Ehrenmitglieder
sind von der Zahlung der Beiträge befreit. § 15
Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten mit drei Vierteln Stimmenmehrheit beschließt. 2. Kommt diese
Versammlung nicht zustande, ist innerhalb von 3 Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen. Es gilt dann § 41 BGB. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Förderverein der Kindertagesstätte St. Martin in 56070 Koblenz-Kesselheim übertragen. Der Einrichtung wurde vom Finanzamt Koblenz unter der
Ordnungsnummer 2722/699/1371/6 22.1934-X/4 vom 16. April 2002 der
Freistellungsbescheid erteilt, § 16
Inkrafttreten 1. Diese Satzung
wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. Januar 2004 beschlossen. Sie tritt
mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz
in Kraft. Hans Josef Fislake Peter Weber 1. Vorsitzender
2. Vorsitzender Koblenz, den 17. Januar 2004 Eintragungsvermerk Amtsgericht Koblenz: Diese Satzung wurde am 22. Okt. 2004 unter der laufenden Nr. 10 im Vereinsregister eingetragen. |