Die Satzung

beschlossen am: 16. Januar 2004

eingetragen beim Amtsgericht Koblenz am 22. Oktober 2004

  INHALT:

 

§      1      Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

§      2      Zweck, Ziele und Grundsätze 

§      3      Mitgliedschaft 

§      4      Rechte und Pflichten 

§      5      Beiträge 

§      6      Beendigung der Mitgliedschaft

§      7      Stimmberechtigung und Wählbarkeit

§      8      Vereinsorgane 

§      9      Beschlussfähigkeit 

§      10    Mitgliederversammlung 

§      11    Vorstand 

§      12    Erweiterter Vorstand 

§      13    Dirigent 

§      14    Ehrungen 

§      15    Auflösung des Vereins

§      16    Inkrafttreten

 

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  

1.    Der im Juli 1865 gegründete Verein führt den Namen „Männergesangverein 1865 Kesselheim“ e.V. 

2.    Er hat seinen Sitz in Koblenz-Kesselheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. 

3.    Er ist Mitglied im Sängerkreis Koblenz, dem Sängerbund Rheinland-Pfalz e.V. und dem Deutschen Sängerbund e.V. 

4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

5.    Gerichtsstand des Vereins ist Koblenz

 

 

§ 2 Zweck, Ziele und Grundsätze

 

 1.    Zweck des Vereines ist nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. 

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
        Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
        Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
        Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. 

3.    Der Verein ist überparteilich. Seine Mitglieder sind zur gegenseitigen Achtung der politischen, rassischen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen verpflichtet. 

4.    Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Abhalten von Chorproben, regelmäßigen Auftritten bei entsprechenden Gesangsveranstaltungen,
        gesellschaftlichen Vereinsveranstaltungen und gemeinsamen Ausflügen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 1.    Der Verein kann bestehen aus:

          a) aktiven Mitgliedern

          b) inaktiven Mitgliedern

          c) Ehrenmitgliedern 

2.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

3.    Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten als Jugendliche. 

4.    Ehrenmitglieder werden nach § 14 ernannt. 

5.    Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlicher Beitrittserklärung. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist möglich.
        Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters im Aufnahmeantrag erforderlich. Mit der Aufnahme wird die Satzung anerkannt

 

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.    Die Mitglieder genießen alle Rechte und übernehmen alle Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.
        Sie sind berechtigt, die allgemeinen Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an seinen gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

 2.   Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. 

3.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze des Vereins zu wahren, seine Interessen zu fördern, Satzungen und Beschlüsse
        der Vereinsorgane zu achten und die Beiträge pünktlich zu entrichten. 

4.    Sie haben die Weisungen der Organe zu beachten. 

5.    Wird vorsätzlich oder grobfahrlässig Vereinsvermögen geschädigt, oder geht es verloren, kann der Schädigende auf
        Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 5 Beiträge

 

1.    Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des satzungsgemäßen Beitrages. 

2.    Die Beiträge und der Zahlungsmodus werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Der Beitrag ist eine Bringschuld. 

3.    Der Vorstand kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag den Beitrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen. 

4.    Jugendliche Mitglieder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Beitragsleistung befreit. 

5.    Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der erweiterte Vorstand.

 

  

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

2.    Der freiwillige Austritt ist unter Beachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Jahres zulässig.
        Er ist schriftlich zu erklären und an den Vorstand zu richten. 

3.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden: 
       
a)        wegen eines schweren Verstoßes gegen die Satzung des Vereins.
        b)        wenn es trotz schriftlicher Mahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt und länger als 6 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist. 

4.   Der Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

 

 

§ 7 Stimmberechtigung und Wählbarkeit

 

1.    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 

2.    Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.

 

§ 8 Vereinsorgane

 1.   Die Angelegenheiten des Vereins werden wahrgenommen durch: 
       
a) die Mitgliederversammlung 
       
b) den erweiterten Vorstand 
       
c)  den Vorstand

2.    Zu Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden dessen Mitglieder mündlich oder schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen.
        Sie hat mindestens halbjährlich zu erfolgen. Zur Mitgliederversammlung erfolgt eine schriftliche Einladung.

 

§ 9 Beschlussfähigkeit

 

1.    Jede Versammlung eines Organs (außer Vorstand und erweiterter Vorstand) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig,
        wenn ihre Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. 

2.    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

3.    Enthaltungen bleiben außer Ansatz.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  

1.   Die Mitgliederversammlung findet jeweils in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt. 

2.   Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher schriftlich, oder durch die Rhein-Zeitung, bekannt gegeben werden.
       Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Über später eingehende Anträge kann nur beraten und beschlossen werden,
        wenn die Versammlung vorher die Dringlichkeit der Anträge anerkennt. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen.

3.    Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Viertel
        der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Gründe schriftlich verlangen.
        Die Versammlung ist dann innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

4.    Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: 
       
a)        Genehmigung der Jahres- und der Kassenberichte, 
       
b)        Entlastung des Vorstandes, 
       
c)        die Beitragsordnung, 
       
d)        Änderung der Satzung, 
       
e)        vorliegende Anträge.

5.   Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den erweiterten Vorstand nach Vorgaben der §§ 11 und 12, sowie zwei Kassenprüfer.

6.   Über die Mitgliederversammlung ist eine Teilnehmerliste und ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

 

1.        Der Vorstand besteht aus dem
            1. Vorsitzenden,
            2. Vorsitzenden,

               1. Schriftführer

               2. Schriftführer

               1. Schatzmeister

               2. Schatzmeister

2.        Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, und zwar die in Abs. (1) mit 1. bezeichneten Vorstandsmitglieder in jedem ungeraden
            und die in Abs. (1) mit 2. bezeichnete Vorstandsmitglieder in jedem geraden Jahr.

3.        Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beauftragt der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson.

4.        Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen, die Interessen des Vereins gewissenhaft wahrzunehmen, das Einhalten der Satzung zu überwachen
            und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

5.        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des 1. oder 2. Vorsitzenden erforderlich.
            Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des sitzungsführenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen,
            die von dem sitzungsleitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6.        Der 1. Und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird
            der Vertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

7.        Der 1. Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, zieht die Vereinsbeiträge ein und leistet die vom Vorstand genehmigten Zahlungen.
            Alljährlich hat er der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.
            Die Kasse ist mindestens einmal jährlich durch die Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre im gleichen Rhythmus wie der Vorstand gewählt werden,
            und nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Über ihre Kassenprüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.
            Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, die Kasse jederzeit unvermutet zu prüfen.

 

§ 12 Erweiterter Vorstand

 

1.        Dem erweiterten Vorstand gehören an:

               der Archivar

               drei aktive Mitglieder

               zwei inaktive Mitglieder

2.        Die aktiven Mitglieder werden in ungeraden, die inaktiven in geraden Jahren gewählt.

3.        Sie unterstützen und beraten den Vorstand bei seiner Arbeit.

 

§ 13 Dirigent

 

Der Dirigent wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Chor für die musikalische Leitung des Chores bestellt. Er ist mit dem Vorstand für die musikalischen Belange des Vereins verantwortlich.

  

§ 14 Ehrungen

 

1.        Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Auszeichnungen oder durch Ernennungen zum Ehrenmitglied gewürdigt werden.

2.        Als Auszeichnung wird die Ehrennadel in Silber oder Gold verliehen werden.
            Mit ihr werden Mitglieder geehrt, die sich durch langjährige Mitgliedschaft ausgezeichnet haben.
            Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel in Silber sind in der Regel eine 25-jährige Mitgliedschaft.
            Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel in Gold sind der Besitz der Ehrennadel in Silber und in der Regel eine 50-jährige Mitgliedschaft.

3.        Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden: 
           
a)        wer Inhaber der goldenen Ehrennadel ist oder 
           
b)        sich um den Gesang und den MGV 1865 Kesselheim e.V. in besonders herausragender Weise verdient gemacht hat. 

4.        Die Auszeichnungen und Ehrungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.
            Es sind zuständig:
            a)        der erweiterte Vorstand für die Verleihung der Ehrennadeln,
            b)        die Mitgliederversammlung für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. 

5.        Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

1.        Der Verein kann aufgelöst werden, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten mit drei Vierteln Stimmenmehrheit beschließt.

2.        Kommt diese Versammlung nicht zustande, ist innerhalb von 3 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Es gilt dann § 41 BGB.

 

Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Förderverein der Kindertagesstätte St. Martin in 56070 Koblenz-Kesselheim übertragen.

Der Einrichtung wurde vom Finanzamt Koblenz unter der Ordnungsnummer 2722/699/1371/6 22.1934-X/4 vom 16. April 2002 der Freistellungsbescheid erteilt,
weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken der §§ 51 ff der Abgabenordnung dient.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

  

1.        Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. Januar 2004 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz in Kraft.

  

                  Hans Josef Fislake                                      Peter Weber

                  1. Vorsitzender                                             2. Vorsitzender

 

 

Koblenz, den 17. Januar 2004

 

Eintragungsvermerk Amtsgericht Koblenz:

Diese Satzung wurde am 22. Okt. 2004 unter der laufenden Nr. 10 im Vereinsregister eingetragen.